Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 8

§ 8 – Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und normal normal jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr. normal normal normal arabic (2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.

Kurz erklärt

  • Das Hauptzollamt stellt Feststellungsbescheide für Zucker- und Isoglukosehersteller aus.
  • Zuckerhersteller erhalten Bescheide über ihre vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr.
  • Isoglukosehersteller erhalten Bescheide über ihre monatliche und endgültige Isoglukoseerzeugung.
  • Die Bescheide berücksichtigen Entscheidungen aus einem vorherigen Paragraphen (§ 5 Abs. 2).
  • Es wird auch über Übertragungen und Lagerzeiträume für Übertragungsmengen entschieden.